RS Vwgh 1997/5/7 95/09/0071

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §32;
AVG §33;
AVG §56;

Rechtssatz

Das AVG enthält keine Normen darüber, daß verspätete Schriftsätze -

soweit sie noch vor Bescheiderlassung bei der Behörde einlangen - übergangen und als unerheblich angesehen werden können; die Versäumung der behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder zur Vorlage von Beweismitteln berechtigt die Behörde allerdings zur unmittelbaren Entscheidung (Hinweis E 11.2.1958, 1616/56, VwSlg 4561 A/1958).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090071.X01

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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