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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Das AVG enthält keine Normen darüber, daß verspätete Schriftsätze -
soweit sie noch vor Bescheiderlassung bei der Behörde einlangen - übergangen und als unerheblich angesehen werden können; die Versäumung der behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder zur Vorlage von Beweismitteln berechtigt die Behörde allerdings zur unmittelbaren Entscheidung (Hinweis E 11.2.1958, 1616/56, VwSlg 4561 A/1958).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090071.X01Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012