RS Vwgh 1997/5/14 97/03/0023

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0235 1

Stammrechtssatz

§ 9 Abs 1 ZustG läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß in Fällen, in denen statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt wird, eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030023.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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