RS Vfgh 1995/10/25 B3103/95

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Es wurde nicht dargetan, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, vielmehr wird nur allgemein-abstrakt dargelegt, wozu die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen kann.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3103.1995

Dokumentnummer

JFR_10048975_95B03103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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