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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Es wurde nicht dargetan, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, vielmehr wird nur allgemein-abstrakt dargelegt, wozu die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen kann.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3103.1995Dokumentnummer
JFR_10048975_95B03103_01