RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0249

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0091 E 8. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der "bisher Berechtigte" iSd § 29 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis auf E vom 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978). Der Erwerb einer Liegenschaft, die nicht (mehr) mit einem Wasserrecht verbunden ist, weil dieses schon vorher durch Verzicht erloschen war, macht nicht zum "bisher Berechtigten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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