RS Vwgh 1997/5/14 97/03/0062

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030062.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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