Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs2 Satz2;Rechtssatz
Es gehört nicht zum objektiven Tatbestand von Übertretungen des § 102 Abs 2 Satz 2 KFG, daß der Lenker den darin normierten Verpflichtungen vor Fahrtantritt nicht entsprochen hat, treffen ihn diese Verpflichtungen doch sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck dieser Bestimmung auch noch nach Antritt
der Fahrt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030021.X02Im RIS seit
19.03.2001