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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Empfänger neben der Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung durch die Namhaftmachung eines Zeugen auch ein Beweisanbot gestellt (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0116), darf die Behörde dieses Beweismittel dann nicht ablehnen, wenn es - objektiv gesehen - geeignet ist, über den Gegenstand der angestrebten Beweisaufnahme Beweis zu liefern (Hinweis: E 10.12.1987, 85/08/0136).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030337.X01Im RIS seit
11.07.2001