RS Vwgh 1997/5/14 96/03/0337

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Empfänger neben der Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung durch die Namhaftmachung eines Zeugen auch ein Beweisanbot gestellt (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0116), darf die Behörde dieses Beweismittel dann nicht ablehnen, wenn es - objektiv gesehen - geeignet ist, über den Gegenstand der angestrebten Beweisaufnahme Beweis zu liefern (Hinweis: E 10.12.1987, 85/08/0136).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030337.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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