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E3D E15103030Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita;Rechtssatz
Für die Frage der Abfalleigenschaft von Holzabfällen ist nicht entscheidungswesentlich, ob die Gesellschaft, die die Abfälle behandelt, im Betrieb ihres Unternehmens diese zu "Brennholz konditioniert", weil für die Annahme einer Sache als Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 1990 die Entledigungsabsicht nicht nur des (zeitlich gesehen) letzten Eigentümers oder Inhabers einer Sache in Betracht zu ziehen ist, sondern sämtlicher aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070132.X01Im RIS seit
25.02.2002