RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0132

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

E3D E15103030
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita;
31994D0003 Abfallverzeichnis Anh Index 170000;
31994D0003 Abfallverzeichnis Anh Index 170201;
AWG 1990 §14 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für die Frage der Abfalleigenschaft von Holzabfällen ist nicht entscheidungswesentlich, ob die Gesellschaft, die die Abfälle behandelt, im Betrieb ihres Unternehmens diese zu "Brennholz konditioniert", weil für die Annahme einer Sache als Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 1990 die Entledigungsabsicht nicht nur des (zeitlich gesehen) letzten Eigentümers oder Inhabers einer Sache in Betracht zu ziehen ist, sondern sämtlicher aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070132.X01

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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