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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Abweisung einer gemäß §51 FremdenG erhobenen Beschwerde (in der auch - richtigerweise - Refoulement-Bedenken geltend gemacht wurden, da gegen den Beschwerdeführer bereits nach dem FremdenpolizeiG ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde).
In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung
"im Umfange der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG ... (siehe
auch VwGH v 13.10.89, AW 89/01/0086 ua)" zuzuerkennen, "zumal eine
Abschiebung ... unmittelbar droht, welche mit den zu Punkt 2. der
Beschwerde dargestellten Verfahren verbunden ist, ...". Weiters wird ausgeführt, daß zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden "und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre".
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3172.1995Dokumentnummer
JFR_10048897_95B03172_01