RS Vfgh 1995/11/3 B3172/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Abweisung einer gemäß §51 FremdenG erhobenen Beschwerde (in der auch - richtigerweise - Refoulement-Bedenken geltend gemacht wurden, da gegen den Beschwerdeführer bereits nach dem FremdenpolizeiG ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde).

In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung

"im Umfange der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG ... (siehe

auch VwGH v 13.10.89, AW 89/01/0086 ua)" zuzuerkennen, "zumal eine

Abschiebung ... unmittelbar droht, welche mit den zu Punkt 2. der

Beschwerde dargestellten Verfahren verbunden ist, ...". Weiters wird ausgeführt, daß zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden "und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3172.1995

Dokumentnummer

JFR_10048897_95B03172_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten