RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0058

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/13 89/07/0152 2 (Dies gilt auch für jene gemäß § 29 Abs 3 WRG und § 29 Abs 5 WRG)

Stammrechtssatz

§ 29 Abs 1 WRG verlangt, daß "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens, über die durch das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten notwendig werdenden Vorkehrungen abzusprechen ist, was eine gesetzliche Anordnung darstellt, der § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070058.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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