RS Vwgh 1997/5/14 97/07/0052

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §34 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4 litd;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4 lite;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Frage, ob der Bau einer Gemeindestraße rechtmäßig war oder nicht, fällt gemäß § 102 Abs 4 lit d und e OÖ FlVfLG 1979 nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde, auch wenn die Projektierung der Straßentrasse mit den Planungen der Agrarbehörde abgestimmt und die Grundaufbringung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens geregelt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070052.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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