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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §34 Abs7;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Frage, ob der Bau einer Gemeindestraße rechtmäßig war oder nicht, fällt gemäß § 102 Abs 4 lit d und e OÖ FlVfLG 1979 nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde, auch wenn die Projektierung der Straßentrasse mit den Planungen der Agrarbehörde abgestimmt und die Grundaufbringung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens geregelt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070052.X01Im RIS seit
20.11.2000