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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GBefG 1952 §16 Abs1 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/17 94/03/0003 1 (hier betreffend § 16 Abs 1 Z 7 GBefG und Art 3 Z 1 Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879)Stammrechtssatz
ISd § 7 Abs 3 GBefG hat sich der Lenker des LKW unter dem Gesichtspunkt berufsgebotener Sorgfaltspflicht vor dem Fahrtantritt davon zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden sind, und diese auch mitzuführen. Das Vorbringen des Lenkers, er habe die Bewilligung bloß vergessen und sei nur aushilfsweise als Berufskraftfahrer tätig, außerdem sei er bisher unbescholten, ist nicht ausreichend, sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erforderlichen Maß zu mindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030385.X03Im RIS seit
12.11.2001