RS Vwgh 1997/5/14 95/07/0039

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1832/78 E 18. September 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Es widerspricht nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen durchführen läßt (§ 55 Abs 1 AVG). Hiebei ist - außer Fall einer mündlichen Verhandlung - die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Die Behörde ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, was im Beschwerdefall geschah (Hinweis E 27.11.1948, VwSlg 593 A/1948 und E 29.6.1960, VwSlg 5331 A/1960).

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070039.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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