RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0216

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;

Rechtssatz

Die Duldung weiterer, nach § 72 Abs 1 WRG vorzunehmender Erkundungsschürfe bestimmt bezeichneter Art von bestimmt bezeichneten Ergebnissen bereits durchgeführter Schürfe abhängig zu machen, ist eine Spruchgestaltung, die das Recht des betreffenden Grundeigentümers auf Duldung nur der unbedingt notwendigen Maßnahmen im Falle ausreichender Deutlichkeit der getroffenen Absprüche nicht verletzt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070216.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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