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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Die Tatumschreibung, ein Reifen hätte nicht mehr die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe erreicht, genügt dem Konkretsierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, weil unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 4 KDV kein Zweifel darüber gegeben ist, daß hierunter die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm zu verstehen ist (Hinweis EB E 12.6.1986, 86/02/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030083.X01Im RIS seit
12.06.2001