RS Vwgh 1997/5/14 95/03/0083

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Tatumschreibung, ein Reifen hätte nicht mehr die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe erreicht, genügt dem Konkretsierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, weil unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 4 KDV kein Zweifel darüber gegeben ist, daß hierunter die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm zu verstehen ist (Hinweis EB E 12.6.1986, 86/02/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030083.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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