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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/23 96/07/0013 3Stammrechtssatz
Autowracks stellen nur dann gefährlichen Abfall dar, wenn sie unter die Bestimmungen der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 1991/49, subsumiert werden können. Autowracks oder Altautos sind in der Verordnung nicht gesondert erwähnt. Ob sie einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 oder einer der Ziffern des § 2 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle zugeordnet werden können, ist keine ausschließliche Rechtsfrage. Eine solche Zuordnung bedarf auch entsprechender, im allgemeinen nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen möglicher Sachverhaltsermittlungen. Unzutreffend ist jedenfalls die Auffassung, das Vorliegen gefährlicher Abfälle sei allein anhand des § 2 Abs 5 AWG 1990 zu beurteilen (siehe jedoch E 27.2.1996, 94/05/0325).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070060.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010