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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
§ 27 Abs 1 lit g WRG normiert ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nur für den Fall, daß "die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat". Wann diese Frist abgelaufen ist, ist von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil letztmalige Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 WRG nur dem "bisher Berechtigten" vorgeschrieben werden können (hier: Auflassung einer Tankstelle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009