RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1997
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 lit g WRG normiert ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nur für den Fall, daß "die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat". Wann diese Frist abgelaufen ist, ist von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil letztmalige Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 WRG nur dem "bisher Berechtigten" vorgeschrieben werden können (hier: Auflassung einer Tankstelle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten