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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §130 litd;Rechtssatz
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Duldung von Erkundungsschürfen zur Feststellung von Ausmaß und Zusammensetzung von Hausmüllablagerungen angeordnet wird (§ 72 Abs 1 WRG) ist der Landeshauptmann zuständig; dies sowohl aus dem Grunde der Annexzuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß § 138 Abs 1 und § 138 Abs 2 WRG als auch im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewässeraufsicht im Grunde des § 131 Abs 1 WRG (§ 130 lit d WRG) iVm § 99 Abs 1 lit l.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070216.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015