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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG ist nicht jene Behörde zuständig, welche zur Bewilligung des als eigenmächtige Neuerung beurteilten Sachverhaltes zum Zeitpunkt seiner Setzung zuständig gewesen wäre, sondern jene Behörde, welche im Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zur wasserrechtlichen Bewilligung eines solchen Sachverhaltes zuständig wäre.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070216.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015