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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist ein Zeuge im Ausland (hier: in der BRD) wohnhaft, entspricht die Verlesung der von diesem Zeugen im Rechtshilfeweg abgegebenen Aussage in der mündlichen Verhandlung dem Gesetz, da sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes iSd § 51g Abs 3 Z 1 VStG vom UVS nicht verlangt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030021.X01Im RIS seit
19.03.2001