RS Vwgh 1997/5/14 97/03/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;

Rechtssatz

Ist ein Zeuge im Ausland (hier: in der BRD) wohnhaft, entspricht die Verlesung der von diesem Zeugen im Rechtshilfeweg abgegebenen Aussage in der mündlichen Verhandlung dem Gesetz, da sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes iSd § 51g Abs 3 Z 1 VStG vom UVS nicht verlangt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030021.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten