RS Vfgh 1995/11/7 B3325/95

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2/ Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung zur Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes mit einer Tiefgarage.

Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung zur Durchführung von baulichen Maßnahmen durch den Bauwerber während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller: Bei nächträglicher Aufhebung der erteilten Baubewilligung ist die Baubehörde hinsichtlich des dann konsenslos errichteten Bauwerks nicht nur zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß §41 Stmk BauO, LGBl 59/1995, verpflichtet, sondern den Nachbarn steht gemäß §41 Abs6 Stmk BauO auch das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, "wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstige Maßnahmen ... ihre Rechte verletzen".

Eine besondere Interessenlage, aus der eine im konkreten Fall unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Bauführung während des Beschwerdeverfahrens hervorgehen würde, legen die Beschwerdeführer aber in ihrem Antrag nicht dar.

(ebenso B v 08.11.95, B3315/95).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3325.1995

Dokumentnummer

JFR_10048893_95B03325_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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