RS Vwgh 1997/5/14 97/07/0009

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §46;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Ein Recht der betroffenen Partei, daß in einem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage der konsenswerbenden Partei Quellschüttungsmessungen für die diese Wasserversorgungsanlage speisenden Quellen vorgelegt werden, um im Falle einer Erneuerung der Wasserversorgungsanlage der betroffenen Partei beweisen zu können, ob durch diese Erneuerung oder Erweiterung die Wasserversorgungsanlage der konsenswerbenden Partei beeinträchtigt wird, besteht nicht. Das Vorbringen der betroffenen Partei in ihrer Berufung gegen die Bewilligung der Wasserversorgungsanlage, in der ein solches Recht geltend gemacht wird, bewegt sich nicht im Rahmen der ihr nach § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG zustehenden Rechte und erweist sich daher als unzulässig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070009.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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