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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Ein Recht der betroffenen Partei, daß in einem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage der konsenswerbenden Partei Quellschüttungsmessungen für die diese Wasserversorgungsanlage speisenden Quellen vorgelegt werden, um im Falle einer Erneuerung der Wasserversorgungsanlage der betroffenen Partei beweisen zu können, ob durch diese Erneuerung oder Erweiterung die Wasserversorgungsanlage der konsenswerbenden Partei beeinträchtigt wird, besteht nicht. Das Vorbringen der betroffenen Partei in ihrer Berufung gegen die Bewilligung der Wasserversorgungsanlage, in der ein solches Recht geltend gemacht wird, bewegt sich nicht im Rahmen der ihr nach § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG zustehenden Rechte und erweist sich daher als unzulässig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070009.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010