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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen nach § 11 Abs 6 NÖ AWG 1992 erlassenen Bescheid zuständige Behörde ist nicht zuständig, über einen erstmals in der Berufung gestellten Ausnahmebewilligungsantrag nach § 11 Abs 7 NÖ AWG 1992 zu entscheiden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070032.X03Im RIS seit
07.06.2001