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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 1990 §14 Abs1;Rechtssatz
Seitens des VwGH bestehen keine Bedenken, daß auch in bezug auf die Aufzeichnungspflichten iSd § 14 Abs 1 AWG 1990 für nicht gefährliche Abfälle der Bundesgesetzgeber bei Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG seine ihm verfassungsrechtlich eingeräumte Kompetenz nicht überschritten hat, eine Vereinheitlichung der Aufzeichnungspflichten ermöglicht erst eine umfassende quantitative und qualitative Abfallwirtschaftsplanung und Abfallwirtschaftsaufsicht (Hinweis VfGH E 6.3.1992, G 231/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070132.X02Im RIS seit
25.02.2002