RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0132

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §14 Abs1;
AWG 1990 §3 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Seitens des VwGH bestehen keine Bedenken, daß auch in bezug auf die Aufzeichnungspflichten iSd § 14 Abs 1 AWG 1990 für nicht gefährliche Abfälle der Bundesgesetzgeber bei Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG seine ihm verfassungsrechtlich eingeräumte Kompetenz nicht überschritten hat, eine Vereinheitlichung der Aufzeichnungspflichten ermöglicht erst eine umfassende quantitative und qualitative Abfallwirtschaftsplanung und Abfallwirtschaftsaufsicht (Hinweis VfGH E 6.3.1992, G 231/91).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070132.X02

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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