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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AbfallnachweisV 1991 §5;Rechtssatz
Auf Grund der Ausfüllung eines Begleitscheines, in welchem Gegenstände angeführt sind, von welchen von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie gefährliche Abfälle iSd AWG sind, und auf Grund der damit erfolgten Erklärung des Meldepflichtigen kann die Behörde davon ausgehen, daß es sich tatsächlich um gefährlichen Abfall handelt. Die Ausfüllung eines Begleitscheines für gefährlichen Abfall und Altöl iSd Anl 2 zur AbfallnachweisV zieht die Pflicht zur vollständigen Erfüllung der in § 5 und § 6 AbfallnachweisV näher umschriebenen Pflichten nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070060.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010