RS Vfgh 1995/11/7 B3173/95

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Ausweisung bzw Abschiebung konkrete gesundheitliche Schäden der hochschwangeren Beschwerdeführerin oder ihres neugeborenen Kindes befürchten lasse; außerdem habe die Beschwerdeführerin einen festen Wohnsitz in Österreich und werde von ihrem Ehemann versorgt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3173.1995

Dokumentnummer

JFR_10048893_95B03173_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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