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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Ausweisung bzw Abschiebung konkrete gesundheitliche Schäden der hochschwangeren Beschwerdeführerin oder ihres neugeborenen Kindes befürchten lasse; außerdem habe die Beschwerdeführerin einen festen Wohnsitz in Österreich und werde von ihrem Ehemann versorgt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3173.1995Dokumentnummer
JFR_10048893_95B03173_01