RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0216

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;

Rechtssatz

Ein Duldungsbescheid, welcher seinem Wortlaut nach eine nicht notwendige vollständige Aufgrabung der gesamten Fläche der Grundparzellen des Verpflichteten ermöglicht, steht mit der gesetzlichen Einschränkung des § 72 Abs 1 WRG auf das unbedingt Notwendige nicht im Einklang. Die vom VwGH zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, 44 ff) haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (hier: Der Duldungsbescheid hätte Anzahl, Ausdehnung und Lage der Erkundungsschürfe auf den Grundstücken des Verpflichteten ausreichend deutlich bestimmen müssen, um den Anspruch des Verpflichteten darauf nicht zu verletzen, nicht mehr dulden zu müssen, als jene konkreten Maßnahmen, die sich iSd § 72 Abs 1 WRG als unbedingt notwendig erwiesen hatten).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070216.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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