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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Die wesentlichen Regelungen des Transitvertrages BGBl 1992/823 wurden mit dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr 9 über den Straßenverkehr und Schienenverkehr sowie dem kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl 1995/45) übernommen, wobei nach den Übergangsbestimmungen des Art 11 Abs 2 dieses Protokolls die durch den Transitvertrag samt der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879 eingeführte Ökopunkteregelung zunächst während einer Übergangsfrist von drei Jahren weitergeführt werden darf. Dieses Protokoll hat primärrechtlichen Rang und modifiziert entsprechend dem Art 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedsstaaten das am 31.12.1994 vorhandene EU-Primärrecht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030385.X05Im RIS seit
12.11.2001