RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1997
beobachten
merken

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, daß einem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft das Recht zur Benutzung einer Bringungsanlage zur Errichtung und Betreibung einer Kompostieranlage nicht zustünde (im Antrag eines anderen Mitglieds der Agrargemeinschaft wird wörtlich eine solche Feststellung begehrt), weil die Möglichkeit besteht, einen auf Unterlassung lautenden Leistungsbescheid zu erlassen, mit dem das Begehren des letztgenannten Mitglieds zufolge der unmittelbaren Vollstreckbarkeit dieses Bescheides viel wirksamer verfolgt werden kann.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070200.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten