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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist unzulässig, einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, daß einem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft das Recht zur Benutzung einer Bringungsanlage zur Errichtung und Betreibung einer Kompostieranlage nicht zustünde (im Antrag eines anderen Mitglieds der Agrargemeinschaft wird wörtlich eine solche Feststellung begehrt), weil die Möglichkeit besteht, einen auf Unterlassung lautenden Leistungsbescheid zu erlassen, mit dem das Begehren des letztgenannten Mitglieds zufolge der unmittelbaren Vollstreckbarkeit dieses Bescheides viel wirksamer verfolgt werden kann.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070200.X01Im RIS seit
25.01.2001