RS Vfgh 1995/11/10 B3209/95

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung eines Antrages gemäß §54 FremdenG als verspätet.

Zur Begründung des Antrages wird lediglich ausgeführt, daß "im Sinne der EB zur RV 79 BGBl 14. GP zur Novelle des BGBl 316/1976, wonach Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die formelle Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die Folgen seiner Umsetzung in die Wirklichkeit sein sollen, zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden ist".

Es wurde nicht iSd §85 Abs2 VfGG dargetan, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3209.1995

Dokumentnummer

JFR_10048890_95B03209_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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