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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Zurückweisung eines Antrages gemäß §54 FremdenG als verspätet.
Zur Begründung des Antrages wird lediglich ausgeführt, daß "im Sinne der EB zur RV 79 BGBl 14. GP zur Novelle des BGBl 316/1976, wonach Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die formelle Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die Folgen seiner Umsetzung in die Wirklichkeit sein sollen, zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden ist".
Es wurde nicht iSd §85 Abs2 VfGG dargetan, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3209.1995Dokumentnummer
JFR_10048890_95B03209_01