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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Anzeige des Fahrstreifenwechsels nach dem Überholen ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderer Straßenbenützer, der sich auf den angezeigten Vorgang einzustellen hätte bzw gefährdet oder behindert werden könnte, nicht gegeben ist. Dabei hat die Behörde sowohl den Geschwindigkeitsunterschied zwischen überholtem und überholendem Fahrzeug (Hinweis E 8.4.1964, 1210/63) als auch die Entfernung des überholenden Fahrzeuges zu den zunächstbefindlichen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen und die diesbezüglich notwendigen Feststellungen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030017.X01Im RIS seit
12.06.2001