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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/28 90/07/0047 2 VwSlg 13570 A/1992Stammrechtssatz
Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis E 12.3.1991, 87/07/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009