RS Vwgh 1997/5/14 96/07/0249

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 90/07/0047 2 VwSlg 13570 A/1992

Stammrechtssatz

Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis E 12.3.1991, 87/07/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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