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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Amtssachverständige seinen Berechnungen die Daten des vom Konsenswerber vorgelegten Projektes zugrunde gelegt, so verhinderte dies die "objektive Prüfung" des Projektes nicht, solange der Projektsgegner eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten des Projektes nicht geltend machen konnte, was ihm - fachkundig untermauert - im Verwaltungsverfahren aufzuzeigen obliegt.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070047.X04Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011