RS Vfgh 1995/11/20 B3200/95

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Veröffentlicht am 20.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Zurückweisung eines Antrags auf "Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Sri Lanka und nach Rußland sowie in die weiteren Durchreisestaaten im Sinne des §37 Abs1 und Abs2 FremdenG gemäß §54 Abs2 FremdenG".

Der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge ein in seiner Heimat schwerst verfolgter und mißhandelter Tamile - befürchtet bei Abschiebung nach Sri Lanka "die sofortige Festnahme, Inhaftierung und schwerste Verfolgungen", "möglicherweise sogar den Tod".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3200.1995

Dokumentnummer

JFR_10048880_95B03200_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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