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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen gebunden war, sind diese mit dessen Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne daß es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte (Hinweis E 20.3.1986, 85/07/0009). Ist das Wasserbenutzungsrecht daher vor Inkrafttreten der WRGNov 1990 erloschen, bezog sich dies auch auf die zur Erfüllung der Auflage der Entsorgung der Oberflächenwässer projektsgemäß
bewilligten Vorrichtungen (Hinweis E 29.6.1995, 95/07/0030). Daß sich das Erlöschen des asserbenutzungsrechtes auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen kann, wurde erst durch die Einfügung des Abs 6 im § 27 WRG mit der WRGNov 1990 ermöglicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070249.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009