RS Vwgh 1997/5/14 97/07/0047

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Projektgegners durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muß, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070047.X02

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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