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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 5Stammrechtssatz
In Bezug auf seine Sicherheit in einem Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten hat, trifft einen Asylwerber nur insofern eine Mitwirkungspflicht, als er die auf vorliegende behördliche Ermittlungsergebnisse gegründete Annahme der Verfolgungssicherheit mit Argumenten, die sich aus seiner individuellen Situation ergeben, zu widerlegen vermag (Beachte: s jedoch E 20.5.1994, 94/01/0298; E 28.6.1995, 94/01/0299 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200137.X03Im RIS seit
20.11.2000