RS Vfgh 1995/11/27 B1257/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl zB VfSlg 13625/1993).

Im Verfahren ist hervorgekommen, daß kein Rechtsträger vorhanden ist, der das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen will. Daher war das Verfahren einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 1257/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 B 1257/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1257.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95B01257_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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