Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der BeschwerdeführerinRechtssatz
Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl zB VfSlg 13625/1993).
Im Verfahren ist hervorgekommen, daß kein Rechtsträger vorhanden ist, der das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen will. Daher war das Verfahren einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1257.1995Dokumentnummer
JFR_10048873_95B01257_01