Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/20/0473Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/09/25 89/07/0190 1Stammrechtssatz
Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß § 23 Abs 4 VwGG nicht aus, daß seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (Hinweis B 3.7.1973, 1845/72, VwSlg 8439 A/1973).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200374.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012