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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23;Rechtssatz
Die Verfahrenshilfe genießende Partei ist verpflichtet, sich unverzüglich mit jedem neu bestellten Verfahrenshelfer in Verbindung zu setzen und ihm alle, ihre Rechtsangelegenheit betreffenden Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150034.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008