RS Vwgh 1997/5/15 96/15/0101

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Wenn eine Partei einen Bescheid erst Wochen nach der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter weiterleitet und dabei keine Angaben über den Tag der Zustellung macht und zudem, wenn sie von der Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes angerufen wird, nicht auf das Zustelldatum hinweist, und wenn dieses Verhalten kausal für die Versäumung der Berufungsfrist ist, dann liegt ein Sachverhalt vor, der ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden an der Fristversäumnis indiziert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150101.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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