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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 6Stammrechtssatz
Ob der Asylwerber in einem bestimmten Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten hat, Verfolgungssicherheit erlangt hat, hängt nicht jedenfalls von Umständen ab, über die nur der Asylwerber Auskunft geben kann. Bloß deshalb, weil er auf einen Verhalt nicht antwortet, kann die Behörde von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens daher nicht absehen. Die Asylbehörden haben vielmehr von sich aus Ermittlungen anzustellen, die insb auch die Frage des Rückschiebungsschutzes zu umfassen haben (Hinweis E 16.6.1994, 94/19/0271; E 4.7.1994, 94/19/0391; Beachte: s jedoch E 28.6.1995, 94/01/0299).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200137.X02Im RIS seit
20.11.2000