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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §9;Rechtssatz
Mußten dem Normadressaten Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150184.X01Im RIS seit
07.06.2001