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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/20/0473Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/10/14 92/01/0709 1Stammrechtssatz
Die Erklärung des Bf, die VwGH-Beschwerde zurückzuziehen, kann rechtswirksam nur vor dem VwGH abgegeben werden (Hinweis B 12.10.1948, 1093/47). Durch eine niederschriftliche Erklärung vor der belangten Behörde, die mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt wurde, hat der Asylwerber allerdings unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200374.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012