RS Vwgh 1997/5/15 95/20/0374

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/20/0473

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/10/14 92/01/0709 1

Stammrechtssatz

Die Erklärung des Bf, die VwGH-Beschwerde zurückzuziehen, kann rechtswirksam nur vor dem VwGH abgegeben werden (Hinweis B 12.10.1948, 1093/47). Durch eine niederschriftliche Erklärung vor der belangten Behörde, die mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt wurde, hat der Asylwerber allerdings unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200374.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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