RS Vwgh 1997/5/15 97/15/0034

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bei der Umbestellung eines Verfahrenshelfers obliegt es dem bestellt gewesenen Vertreter einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, alle für die Rechtsangelegenheit bedeutsamen Schriftstücke - insbesondere auch einen ihm zugestellten fristgebundenen Mängelbehebungsauftrag - an den neu bestellten Verfahrenshelfer weiterzuleiten. Jeder neu bestellte Verfahrenshelfer, dem mit dem Umbestellungsbeschluß nicht sämtliche Unterlagen zugekommen sein sollten, hat sich sofort Kenntnis über die von ihm vorzunehmenden Verfahrenshandlungen zu verschaffen (Hinweis B 11.9.1996, 96/20/0443, 95/20/0527, B 25.9.1996, 96/01/0476, 0477), wozu auch eine Akteneinsichtnahme beim VwGH unerläßliche Voraussetzung sein kann.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150034.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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