RS Vfgh 1995/11/27 G15/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
DSt 1990 §28 Abs3
DSt 1990 §40

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des DSt 1990 betreffend die Verständigung des Anzeigers vom Einstellungsbeschluß bzw vom Inhalt des das Disziplinarverfahren erledigenden Erkenntnisses mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §28 Abs3 letzter Satz und des §40 letzter Satz DSt 1990 (Verständigung des Anzeigers vom Einstellungsbeschluß bzw vom Inhalt des das Disziplinarverfahren erledigenden Erkenntnisses).

Im Antrag werden wohl Bedenken gegen den §28 Abs3 letzter Satz und den §40 letzter Satz DSt 1990 im Hinblick auf Art8 EMRK und den Gleichheitssatz vorgebracht. Weder dabei noch sonst wird jedoch ausgeführt, inwieweit eine Rechtssphäre des Antragstellers bestünde, in welche durch die bekämpften Normen eingegriffen würde. Damit fehlt es aber an einer Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit.

Entscheidungstexte

  • G 15/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1995 G 15/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G15.1995

Dokumentnummer

JFR_10048873_95G00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten