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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des DSt 1990 betreffend die Verständigung des Anzeigers vom Einstellungsbeschluß bzw vom Inhalt des das Disziplinarverfahren erledigenden Erkenntnisses mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §28 Abs3 letzter Satz und des §40 letzter Satz DSt 1990 (Verständigung des Anzeigers vom Einstellungsbeschluß bzw vom Inhalt des das Disziplinarverfahren erledigenden Erkenntnisses).
Im Antrag werden wohl Bedenken gegen den §28 Abs3 letzter Satz und den §40 letzter Satz DSt 1990 im Hinblick auf Art8 EMRK und den Gleichheitssatz vorgebracht. Weder dabei noch sonst wird jedoch ausgeführt, inwieweit eine Rechtssphäre des Antragstellers bestünde, in welche durch die bekämpften Normen eingegriffen würde. Damit fehlt es aber an einer Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G15.1995Dokumentnummer
JFR_10048873_95G00015_01