RS Vwgh 1997/5/15 94/15/0223

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 impl;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 89/14/0158 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung dafür, Schuldzinsen als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist stets, daß der fremdfinanzierte Aufwand der betrieblichen Sphäre zuzurechnen ist. Dies ist für jeden einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen. Daß ein Kontokorrentkredit ursprünglich NUR für betriebliche Zwecke aufgenommen wurde, hat nicht zur Folge, daß die Kontokorrentzinsen (zur Gänze) Betriebsausgaben bleiben, wenn der Kredit späterhin (auch) zur Finanzierung der privaten Lebensführung dient. Der Teil, der der privaten Lebensführung dient, ist nicht Betriebsschuld und die mit diesem Teil im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schuldzinsen sind keine Betriebsausgaben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150223.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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