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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde darf nicht nur dann von der Uneinbringlichkeit einer Forderung ausgehen, wenn sie bereits erfolglose Exekutionsschritte gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150003.X01Im RIS seit
20.11.2000