RS Vwgh 1997/5/15 96/15/0003

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9;

Rechtssatz

Die Behörde darf nicht nur dann von der Uneinbringlichkeit einer Forderung ausgehen, wenn sie bereits erfolglose Exekutionsschritte gesetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150003.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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