RS Vwgh 1997/5/16 93/11/0072

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Veröffentlicht am 16.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/02 Tierärzte

Norm

Richtlinien Tierärztekammer Textierung 1989 idF 1990/006;
TierärzteG 1975 §16 Abs1 Z2;
TierärzteG 1975 §17;
TierärzteG 1975 §53 Abs1;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Da § 16 Abs 1 Z 2 TierärzteG lediglich die äußere Bezeichnung (Kennzeichnung) einer tierärztlichen Ordination oder eines Tierspitals regelt, welche nach den von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs dazu erlassenen Richtlinien durch ein entsprechendes Schild mit den vorgeschriebenen Ausmaßen und zulässigen Angaben zu erfolgen hat, wird dieser Tatbestand durch unzulässige Angaben auf Briefköpfen bzw bei der Unterfertigung von Schriftstücken nicht erfüllt.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Divergenz Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993110072.X02

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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