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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Richtlinien Tierärztekammer Textierung 1989 idF 1990/006;Rechtssatz
Da § 16 Abs 1 Z 2 TierärzteG lediglich die äußere Bezeichnung (Kennzeichnung) einer tierärztlichen Ordination oder eines Tierspitals regelt, welche nach den von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs dazu erlassenen Richtlinien durch ein entsprechendes Schild mit den vorgeschriebenen Ausmaßen und zulässigen Angaben zu erfolgen hat, wird dieser Tatbestand durch unzulässige Angaben auf Briefköpfen bzw bei der Unterfertigung von Schriftstücken nicht erfüllt.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Divergenz Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993110072.X02Im RIS seit
02.04.2001