Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/07/0167 1Stammrechtssatz
Ist die Berufung verspätet eingebracht worden, reicht die aus der Einbringung der Berufung erwachsende Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur soweit, daß sie die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG durch verfahrensrechtlichen Bescheid (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, Randzahl 535) zurückzuweisen hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 582). Mit der meritorischen Erledigung der wegen Verfristung zurückweisenden Berufung hingegen überschreitet die Berufungsbehörde ihre Zuständigkeit und belastet ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 172).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191303.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012